Alles anzeigenBei mobilen Wallboxen sollte man bedenken, dass diese häufig (immer?) unzulässig sind, da sie mit einer Leistung von über 4,2 kW unter § 14a EnWG fallen und somit fest installiert werden müssen (und netzdienlich steuerbar sein müssen). Hier ein Auszug von der Website der TEN, meines Netzbetreibers:
„Welche Anlagen sind von der neuen Regelung betroffen?
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW.
Das sind
- private Ladestationen für E-Autos ohne öffentlichen Zugang (Wallboxen)
- Klimaanlagen/Anlagen zur Raumkühlung
- Wärmepumpen (inkl. Heizstäbe)
- Stromspeicher (sowohl AC- als auch DC-gekoppelte Speicher), die fest installiert sind
und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.“
Und:
„Die vorgenannten Anlagen sind fest anzuschließen und dürfen nicht über Steckeinrichtungen angeschlossen werden.“
Das kann natürlich jeder handhaben wie er mag, ich habe mich deswegen gegen eine Mobile Wallbox entschieden und gehe den offiziellen Weg, obwohl eine 16 und 32A CEE Dose vorhanden gewesen wäre.
Meines Wissens haben mobile Ladeadapter mit Schutzkontaktstecker (Wallbox ist da die falsche Begrifflichkeit, da nicht an der Wand montiert) max. 16 A Ladestrom, was einer Leistung von 3,68kW entspricht.