Nein, auch hier hat der Händler nicht alle Freiheiten. Den Händler kann man 6 Wochen nach diesen Datum schriftlich in Verzug setzten und dann eine Frist von 2 Wochen zur Lieferung setzten. Liefert der Händler dann nicht kann man vom Vertrag zurücktreten. Davon ausgenommen sind höhere Gewalt oder Betriebsstörungen wie Streik. Dann verlängert sich die Frist auf 4 Monate. Aber das liegt aktuell nicht vor. Weder im voraus geplante Werksferien noch höhe Nachfrage sind solche Gründe.
Haben sie aber nicht, also hat er mit 1-2 Monaten recht, bei einer Frist von 6 Wochen.